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   LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17   

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LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17 (https://dejure.org/2018,45980)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2018 - 320 S 117/17 (https://dejure.org/2018,45980)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - 320 S 117/17 (https://dejure.org/2018,45980)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung des Bereicherungsanspruchs als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 6/99

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt die Durchsetzungssperre, dass auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche nach Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich nur im Rahmen einer Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung berücksichtigt werden, sodass die einzelnen Forderungen nur noch unselbstständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz sind und ein Zahlungsanspruch nur hinsichtlich des abschließenden Saldos besteht (BGH, Urt. v. 13.10.2015-II ZR 214/13, DStR2016, 329, 331; Urt. v. 15.05.2000-II ZR 6/99 , NJW 2000, 2586, 2587).

    Da die Leistungsklage eines Gesellschafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis bezogenen Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag enthält ( BGH, Urt. v. 15.05.2000 - II ZR 6/99 , NJW 2000, 2586, 2587), war auf die Berufung der Beklagten dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung, dass sein Zahlungsanspruch in eine zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der Beklagten einzustellen ist, zuzusprechen.

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 127/16

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Pflichten des

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Dem Kläger steht zwar entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichtshofes zu einer der Beklagten vergleichbaren Gesellschaft ( Beschl. v. 07.11.2017 -II ZR 127/16 , zit. nach juris) ein Rückzahlungsanspruch der von ihm an die Beklagte erstatteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von EUR 1.813,55 zu.

    Dass es sich bei den an den Kläger geleisteten Ausschüttungen um eine Darlehensgewährung und somit um eine grundsätzlich rückzahlbare Überlassung von Finanzmitteln gehandelt hat, die gleichermaßen auch einem gesellschaftsfremden Dritten hätte eingeräumt werden können (BGH, Besohl. v. 11.07.2017 - II ZR 127/16, Rz 5ff., zit. nach juris), wird auch vom Kläger nicht behauptet.

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 214/13

    Zweigliedrige BGB-Gesellschaft: Vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt die Durchsetzungssperre, dass auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche nach Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich nur im Rahmen einer Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung berücksichtigt werden, sodass die einzelnen Forderungen nur noch unselbstständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz sind und ein Zahlungsanspruch nur hinsichtlich des abschließenden Saldos besteht (BGH, Urt. v. 13.10.2015-II ZR 214/13, DStR2016, 329, 331; Urt. v. 15.05.2000-II ZR 6/99 , NJW 2000, 2586, 2587).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Denn dieses Vorbringen ist vom Kläger nicht innerhalb der ihm mit Verfügung vom 15.12.2017 bis zum 19.01.2018 gesetzten Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen bestritten worden, weshalb der Vortrag als unstreitig zu behandeln ist und deshalb nicht den Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ( BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03 , Rz 14, zit. nach juris).
  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 353/15

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Um einen solchen Anspruch handelt es sich auch bei dem vorliegend von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch, da dieser auf die Rückgewähr der an die Gesellschaft zurückgezahlten Gewinnausschüttungen, mithin auf die teilweise und erneute Rückzahlung der an die Beklagte vertragsgemäß geleisteten Einlage ( BGH, Urt. v. 10.10.2017 - II ZR 353/15 , Rz 25ff, zit. nach juris) gerichtet ist.
  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 40/05

    Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus einem Dienstvertrag in der

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Hintergrund der Durchsetzungssperre ist, dass der Gesellschafter seine Ansprüche nur dann isoliert geltend machen soll, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht, insbesondere wenn bereits ohne eine Auseinandersetzungsrechnung feststeht, dass dem Gesellschafter ein dem geforderten Betrag entsprechender Mindestbetrag aus dem Gesellschaftsvermögen in jedem Fall zusteht ( BGH, Urt. v. 03.04.2006 - II ZR 40/05 , NZG 2006, 459, 460).
  • BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93

    Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2018 - 320 S 117/17
    Daraus folgt, dass die Forderung lediglich als unselbstständiger Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz fortbesteht und sich ein Zahlungsanspruch nur hinsichtlich des abschließenden Saldos ergibt ( BGH, Urt. v. 24.10.1994 - II ZR 231/93 , NJW 1995, 188, 189).
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